VORBEMERKUNG
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen
Institut für Case Management - Verein zur Weiterentwicklung der interdisziplinären Betreuung von KlientInnen
Der Verein hat seinen Sitz in Graz.
Die Errichtung von Zweigvereinen in anderen Ländern sowie anderen Bundesländern im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 195 1, BGBl Nr. 233, in der derzeit geltenden Fassung, ist beabsichtigt.
Der Tätigkeitsbereich des Vereines ist Österreich und Schweiz.
§ 2 VEREINSZWECK
Zweck des Vereines ist die Weiterentwicklung der interdisziplinären Betreuung von KlientInnen.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Errichtung und Betrieb von Pflegeheimen und pflegespezifischen Einrichtungen
- Akquisition, Entwicklung und Durchführung von Forschungsprojekten in den Bereichen
- Medizin
- Pflege- und Gesundheitsforschung
- Therapie
- Austausch von Erfahrungen, insbesondere im Rahmen von Symposien und Workshops
- Organisation und Durchführung von einschlägigen Vorträgen und Seminaren
- Herausgabe von Informationsblättern und spezifischen Dokumentationsmaterial
- Entwicklung von Modellen in der Praxis zur Förderung der Qualität in spezifischen Bereichen im Gesundheitswesen - mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Lebens- u. Gesundheitschancen der Bevölkerung
- Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
- Förderung von Kommunikation und Kooperation im Gesundheitswesen sowie Öffentlichkeitsarbeit
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Kostenbeiträge, Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereins sind entweder ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich regelmäßig an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit durch Spenden und Subventionen oder Zahlung eines auf Beschluss des Vorstandes erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind physische Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaften werden erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen der Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines jeden Vierteljahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
§ 8 VEREINSORGANE
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und der Fachbeirat.
§ 9 GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.
Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt ,sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 VORSTAND
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können sich durch anwesende Vorstandsmitglieder vertreten lassen. Die schriftliche Bevollmächtigung kann auch das Recht zur Ausübung des Stimmrechts enthalten.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode oder Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch dessen Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist diese an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
- Abschluss und Aufkündigung von Verträgen sowie Erteilung und Widerruf von Mandaten.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen, der nach den Weisungen des Vorstandes arbeitet.
§ 13 OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Der Stellvertreter des Obmannes darf nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist, die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER
Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung für die Funktionsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung hierüber zu berichten.
§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Macht der Kläger innerhalb von zwei Wochen keine Schiedsrichter namhaft, so gilt die strittige Angelegenheit als zurückgezogen. Macht der Beklagte keine Schiedsrichter namhaft, so gilt die strittige Angelegenheit im Sinne des Klägers als erledigt.
§ 16 FACHBEIRAT
Dem Fachbeirat obliegt die Beratung des Vereines in allen fachlichen Belangen, insbesondere bei der Auswahl von Kongress , Symposien und Workshop Themen sowie bei der Umsetzung konkreter Projekte im Sinne des Vereinszweckes.
Der Fachbeirat hat eine unbegrenzte Mitgliederzahl.
Die Mitglieder des Beirates sind über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu bestellen oder abzuberufen.
Die Funktionsperiode eines Beiratsmitgliedes beträgt mindestens zwei volle Kalenderjahre, d.h. dass die Funktionsperiode eines im laufenden Jahr bestellten Beiratsmitgliedes am Ende des zweitfolgenden Jahres endet.
Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
Der Fachbeirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung für seine Tätigkeit.
Beiratsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern Vermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Das Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Der Liquidator hat das verbliebende Vermögen einer im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Organisation zu übergeben, deren Zweck ebenfalls die Förderung und Verbesserung der Betreuungs- und Pflegesituation spezifischer Personen und Personengruppen ist.
Bei Wegfall des gemeinnützigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen ebenfalls einer gemeinnützigen Vereinigung mit identer Zielsetzung zu übergeben.