1 PRÄAMBEL
MANAGEMENT PARTNERS unternehmensberatung gmbh ist ein etabliertes Beratungsunternehmen mit Erfahrung in der Beratung von Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung und Branchen. Gemeinsam mit seinem Tochterunternehmen, der MANAGEMENT PARTNERS business solution gmbh, einem Unternehmen, spezialisiert auf die Implementierung von ERP Software, bieten Management Partners die zur Projektrealisierung erforderlichen Leistungen und Lieferungen an.
2 DEFINITIONEN
Im Sinne dieses Angebotes haben die nachfolgenden Begriffe die folgende Bedeutung: Dienstleistungen: Die definierten Dienstleistungen des AUFTRAGNEHMERS auf dem Gebiet der Informationstechnologie, insbesondere Organisations-, System- und Einrichtungsberatung. Dokumentation: Alle im Rahmen der Überlassung, Erstellung oder Umstellung von Softwareprodukten erstellten oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung dem AUFTRAGGEBER zu überlassenden Unterlagen, die ein Produkt beschreiben, insbesondere die Benutzerunterlagen, die Bedienungs- und Installationsanleitungen. Individualsoftware: Computerprogramme, die nicht Standardsoftwareprodukte sind und die der AUFTRAGNEHMER für den AUFTRAGGEBER nach dessen Bedürfnissen erstellt bzw. erstellen läßt. Pflichtenheft: Das generierte Konzept (Business Blueprint), das die Grundlage für die Systemanforderungen und das Customizing darstellt Leistungen: Alle definierten Lieferungen und Leistungen, die der AUFTRAGNEHMER im Rahmen des Projektes für den AUFTRAGGEBER erbringt. Standardsoftwareprodukte: Computerprogramme, die allgemein auf dem Markt verfügbar sind oder zum Zeitpunkt ihres Erwerbs allgemein auf dem Markt verfügbar waren und die zum allgemeinen Lieferspektrum des AUFTRAGNEHMERS gehören. Standardsoftwareprodukte sind auch Computerprogramme, die der AUFTRAGNEHMER von Dritten erwirbt und die zum allgemeinen Lieferspektrum des AUFTRAGNEHMERS gehören. Verbundene Unternehmen des AUFTRAGGEBERS: Unternehmen, an denen der AUFTRAGGEBER beteiligt ist oder die am AUFTRAGGEBER beteiligt sind und deren verbundene Unternehmen, soweit sie von diesem Vertrag betroffen sind. Verbundene Unternehmen des AUFTRAGNEHMERS: Unternehmen, an denen der AUFTRAGNEHMER beteiligt ist oder die am AUFTRAGNEHMER beteiligt sind und dessen verbundene Unternehmen. Vertrag: Im Zuge des Angebotes ist der Begriff Vertrag synonym für Angebot verwendet (Vertragsbedingungen = Angebotsbedingungen, Vertragsumfang = Angebotsumfang, ...). Darunter ist diese Vereinbarung mit allen integrierten Anlagen verstanden. Werkleistungen: Die von diesem Vertrag erfassten Werkleistungen des AUFTRAGNEHMERS, insbesondere die Anpassung der Standardsoftware auf die speziellen Bedürfnisse des AUFTRAGGEBERS, die Implementierung der Software auf der Hardware und die Datenüberleitung in das neue System.
3 VERTRAGSGEGENSTAND / LIEFER-& LEISTUNGSUMFANG
Die Bedingungen dieses Vertrages gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die der AUFTRAGNEHMER im Zuge der Realisierung des Projektes erbringt, auch wenn bei gesonderter Beauftragung im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diesen Vertrag Bezug genommen wird. Der Vertragsgegenstand unterteilt sich in die zu erbringenden Leistungen.
4 VOLLSTÄNDIGKEIT
Weichen die Anforderungen des AUFTRAGGEBERS von den bei Abschluß des Vertrages oder im Rahmen der Vorarbeit bekannt gemachten Anforderungen ab oder ergeben sich aus vom AUFTRAGGEBER zu vertretenden Gründen sonstige Änderungen im Leistungsumfang, so kann das Änderungen der Kosten nach sich ziehen.
5 ÄNDERUNGEN DES LIEFER- UND LEISTUNGSUMFANGES
Alle im Zuge der Implementierung zu erbringenden Lieferungen und Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ergeben sich aus dem Pflichtenheft. Die VERTRAGSPARTNER sind jeweils entsprechend der Projektabwicklung verantwortlich, dass die erforderlichen Lieferungen und Leistungen bzw. die Beistellungen vollständig und termingerecht erbracht werden. Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider VERTRAGSPARTNER (Abstimmung innerhalb der Projektleitungen.), wobei gleichzeitig ein Einvernehmen über die Anpassung der Vergütungen zu erzielen ist. Änderungen am Pflichtenheft bedürfen der schriftlichen Zustimmung der VERTRAGSPARTNER. Im Falle einer beabsichtigten Veränderung des Pflichtenheftes ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die daraus resultierenden · Änderungen im Hinblick auf Termine und/oder Kosten der Realisierung, · Änderungen im Hinblick auf die Leistung des Systems, und/oder · notwendige Änderungen der erforderlichen Hardware-Ausstattung schriftlich bekannt zu geben.
6 PREISE, RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNG
6.1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Alle sich aus dem Vertragsverhältnis allenfalls ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren, trägt der AUFTRAGGEBER. Zuzüglich zu allen Vergütungen wird die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungen sind 14 Tage nach dem Rechnungsdatum netto fällig. Kommt der AUFTRAGGEBER mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem 3 Monats Euribor zu beanspruchen.
6.2 VERGÜTUNG FÜR LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS
6.2.1 Vergütungssätze für die Werkleistung
Die Verrechnungssätze für die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS sind im Begleitschreiben des Angebotes beschrieben. Die angeführten Werte sind Tagsätze auf Basis von 8 Stunden. Bei Leistungen über diesen Zeitrahmen hinaus, erhöht sich der Tagsatz je begonnener Stunde um 1/8 des Tagsatzes exkl. Reisekosten. Als kleinste Verrechnungseinheit bei Einsatz am Standort des AUFTRAGGEBERS gilt ein Halbtagsatz. Diese Tagsätze verstehen sich exklusive Spesen, eventuelle Reisekosten, Kilometergeld, Hotelkosten und sonstigen, projektbezogenen Auslagen. Arbeiten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig werden mit einem Zuschlag von 50% verrechnet. Die angeführten Preise sind 2 Monate ab Angebotsdatum gültig.
6.2.2 Reisekosten
Kosten für Hotelübernachtungen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Als Reisekosten verrechnen wir ein Kilometergeld oder die Kosten eines Mietwagens, bzw. Bahn- Bus- oder Flugkosten an den AUFTRAGGEBER. Für die An- und Abreise gilt der halbe Tag-/ Stundensatz. Innerhalb Österreichs fallen keine weiteren Kosten für Reisen an. Die Höhe des Kilometergeldes ist im Angebot spezifiziert. Arbeiten, die nicht vor Ort durchgeführt werden müssen, können auch am Standort des AUFTRAGNEHMERS durchgeführt werden.
6.2.3 Fakturierung
14 Tage nach Vertragsunterzeichnung bezahlt der AUFTRAGGEBER eine Anzahlung in Höhe von 25% des budgetierten Volumens der Leistungen. Die Verrechnung der Leistungen erfolgt monatlich nach Aufwand aufgrund der vom AUFTRAGGEBER unterzeichneten Leistungsnachweise. Zur Zahlung gelangt der verrechnete Betrag abzüglich 25% geleisteter Anzahlung. Zahlungen für Werkleistungen gelten nicht als Abnahme.
6.3 VERGÜTUNG DER LIEFERUNGEN DURCH DEN AUFTRAGNEHMER
6.3.1 Vergütung
Die Vergütungen für die Lieferungen des AUFTRAGNEHMERS in der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Form ergeben sich aus der Angebotsbeilage.
6.3.2 Fakturierung und Zahlungsbedingungen
14 Tage nach Vertragsunterzeichnung bezahlt der AUFTRAGGEBER eine Anzahlung in Höhe von 25% des vereinbarten Volumens der Lieferungen für Hard- und Software. Die Fakturierung erfolgt nach erfolgter Lieferung. Zur Zahlung gelangt der verrechnete Betrag abzüglich 25% geleisteter Anzahlung.
6.4 PREISGLEITUNG
Die Verrechnungssätze für die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS (Dienstleistungen, Wartungspauschalen, Kilometergelder) basieren auf dem von der Statistik Austria publizierten Verbraucherpreisindex VPI 2000. Preisanpassung können von MANAGEMENT PARTNERS quartalsmäßig vorgenommen werden, wobei der Lizenznehmer über Höhe und den publizierten Index zu informieren ist. Der Basisindex ist im Angebot festgelegt.
7 HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS
Jegliche Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den AUFTRAGNEHMER verursacht werden, wobei der AUFTRAGGEBER die Schäden und das Verschulden nachzuweisen hat. Soweit nach diesem Vertrag die Haftung des AUFTRAGNEHMERS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS.
8 GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE, VERFÜGBARKEITEN
8.1 GEWÄHRLEISTUNG
Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet die ausreichende personelle Kapazität und fachliche Qualifikation zur termingerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der vom AUFTRAGNEHMER zu erbringenden Leistungen. Der AUFTRAGNEHMER leistet für die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Funktionsfähigkeit der zu erbringenden Leistungen Gewähr. Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Werkleistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Unbehebbare oder nicht reproduzierbare Fehler, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach diesem Vertrag nicht mindern, gelten nicht als Mängel im Sinne der Gewährleistung. Der AUFTRAGGEBER hat Produkte, die nach diesem Vertrag keiner Abnahmeprüfung unterzogen werden, spätestens innerhalb 4 Wochen nach der Übergabe zu untersuchen. Der AUFTRAGGEBER hat Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigte Mängel wird der AUFTRAGNEHMER nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist unentgeltlich beseitigen. Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER nach besten Kräften bei der Beseitigung der Mängel unterstützen, ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung geben und dem AUFTRAGNEHMER insbesondere alle Dokumente, Fehlerprotokolle und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen, die der AUFTRAGNEHMER zur Analyse des Mangels und zu dessen Behebung benötigt. Für Standardsoftwareprodukte gelten ausschließlich die jeweiligen Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers auch im Verhältnis zwischen den VERTRAGSPARTNERN. Für ein Produkt, das der AUFTRAGGEBER über Schnittstellen erweitert hat, leistet der AUFTRAGNEHMER bis zur Schnittstelle Gewähr. Im übrigen ist die Gewährleistung für vom AUFTRAGGEBER ohne Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS geänderte Produkte ausgeschlossen, es sei denn, der AUFTRAGGEBER weist nach, dass die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen. Tritt in einem nicht geänderten Teil ein Fehler auf, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der AUFTRAGNEHMER nachweist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Änderung und dem Fehler besteht. Der AUFTRAGNEHMER haftet keinesfalls für etwaige Störungen oder Mängel an den von ihm zu erbringenden Leistungen, soweit sie auf nicht ordnungsgemäße Lieferungen, Leistungen oder Beistellungen seitens des AUFTRAGGEBERS.
8.2 HARDWARE
Für die dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER gelieferte Hardware gelten die AGB der Hersteller. Mit der Hardware ist eine Herstellergarantie verbunden.
9 ABNAHME
Der AUFTRAGGEBER wird die Werkleistungen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegensprechen, unverzüglich – sonst binnen angemessener Frist - nachdem der AUFTRAGNEHMER die Bereitstellung erklärt hat, abnehmen. Der AUFTRAGGEBER ist zur Abnahme von Teilleistungen verpflichtet, soweit nicht im Rahmen der Verhandlungen über die Implementierung ausdrücklich eine schriftliche Einigung über eine Gesamtabnahme erzielt wurde. Die aktive Teilnahme des AUFTRAGNEHMERS bei der Abnahme ist Bestandteil der Projektarbeit. Die Abnahmekriterien für die Software sind in 9.3 Abnahmekriterien vereinbart. Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER nach besten Kräften bei der Beseitigung der Mängel unterstützen, dem AUFTRAGNEHMER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung geben und dem AUFTRAGNEHMER insbesondere alle Dokumente, Fehlerprotokolle und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen, die der AUFTRAGNEHMER zur Analyse des Mangels und zu dessen Behebung benötigt.
9.1 ÜBERGABE OHNE ABNAHME
Der AUFTRAGNEHMER wird innerhalb der Gewährleistungszeit angezeigte Mängel von Produkten, die nach diesem Vertrag keiner Abnahmeprüfung unterzogen werden, innerhalb angemessener Frist gemäß Punkt 8.1 unentgeltlich beseitigen.
9.2 UNTERLASSUNG DER ABNAHME DURCH DEN AUFTRAGGEBER
Unterlässt der AUFTRAGGEBER die Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines vom AUFTRAGNEHMER zu vertretenden Mangels, so gilt die Leistung oder Teilleistung 4 Wochen nach Bereitstellung, spätestens aber mit bestimmungsgemäßer Nutzung durch den AUFTRAGGEBER als abgenommen.
9.3 ABNAHMEKRITERIEN
Die Abnahmeobjekte orientieren sich an den in Betrieb genommenen Funktionalitäten und beinhalten auch die diesen Schritten zugrunde liegenden Konzepte. Die Festlegung der konkreten Abnahmeobjekte erfolgt im Projekt, wobei Teilabnahmen einvernehmlich festzulegen sind. Für jedes abzunehmende Leistungspaket wird die Art der Abnahme (Review oder Test) im Projekt einvernehmlich festgelegt. Die Abnahme von Funktionsblöcken (Systemeinstellungen und Zusatzentwicklungen) und Inbetriebnahmeschritten ("Generalprobe", Integrationstest) erfolgt zu den im Projektplan zu definierenden Abnahmeterminen per Test. Für die Abnahme von Funktionalitäten und Zusatzentwicklungen gelten folgende Details: Der AUFTRAGGEBER definiert Testverantwortliche aus den Fachabteilungen, die den Abnahmetest durchführen und die für den Abnahmetest ausreichend geschult sind. Für jedes abzunehmende Leistungspaket wird die Art der Abnahme (Review, Test, ...) vorab festgelegt. Der AUFTRAGNEHMER bereitet das methodische Vorgehen der Tests vor. Der AUFTRAGNEHMER hat während des Abnahmetests Beobachterrolle. Während des Abnahmetests auftretende Abweichungen zwischen Leistungspaketen und den abgenommenen Konzepten werden durch den AUFTRAGNEHMER in einem Testprotokoll festgehalten. Der Abnahmetest wird vom AUFTRAGGEBER auch bei Abweichungen des Produktes vom Konzept weitergeführt, sofern die Abweichung des Produktes vom Konzept die Fortführung des Abnahmetests nicht unmöglich macht. Ziel des Abnahmetests ist der Nachweis der korrekten Funktionsweise des Produktes bzw. der vorgenommenen Einstellungen in der Standardsoftware. Die Testdaten des Abnahmetests werden vom AUFTRAGGEBER bereitgestellt und vom AUFTRAGNEHMER im Testsystem installiert.
9.4 KLASSIFIKATION DER ABWEICHUNGEN
Abweichungen vom vereinbarten Endzustand werden wie folgt klassifiziert: 1 Absturz: Produktverhalten, das die Benützung der Software unmöglich macht (Absturz, undefinierbarer Systemzustand usw.) 2 Fehlverhalten: Produktverhalten, das zu fehlerhaften Ergebnissen führt (z.B. falsche Berechnung der Mehrwertsteuer) oder fehlende Funktionalität 3 Nicht Praktikabel: Produktverhalten, das nicht im vereinbarten Endzustand beschrieben ist, vom AUFTRAGGEBER nicht akzeptiert wird, die Benützung der Software aber nicht unmöglich macht (z. B. Kompliziertheit bei der Bedienung) 4 Kosmetik: Unbedeutende, kleine optische Abweichungen (z.B. Lieferantenname wird um 1 Stelle zu weit links gedruckt) Fehler der Fehlerklasse 1 und 2 werden als schwere Mängel behandelt, die Fehler der Fehlerklasse 3 und 4 als Mängel. Fehler der Fehlerklasse 1 (Absturz) verhindern eine Abnahme. Fehler der Fehlerklasse 2 (Fehlverhalten) verhindern die Abnahme nur in jenen Bereichen, in denen der Fehler aufgetreten ist. Fehler der Fehlerklasse 3 (Nicht Praktikabel) führen zu einer bedingten Abnahme (Abnahme, in der die offenen Restarbeiten festgehalten werden). Spätestens sobald diese Fehler behoben sind und dadurch keine negativen Auswirkungen auf bereits abgenommene Objekte hervorgerufen wurden, gilt die Software als abgenommen. Fehler der Fehlerklasse 4 (Kosmetik) führen zur Abnahme, werden aber in angemessener Frist innerhalb der Gewährleistungsfrist bereinigt.
9.5 SCHWERE MÄNGEL
Der AUFTRAGNEHMER hat die schweren Mängel innerhalb zwei Wochen Frist unentgeltlich zu beseitigen. In begründeten Fällen wird diese Frist einvernehmlich verlängert. Nach Behebung der Mängel wird die betreffende Leistung oder Teilleistung erneut zur Abnahme bereitgestellt.
9.6 MÄNGEL
Alle anderen Mängel sind vom AUFTRAGNEHMER binnen angemessener Frist zu beheben.
10 LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
Der AUFTRAGGEBER stellt dem AUFTRAGNEHMER sämtliche für das Projekt notwendigen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel (Arbeitsräumlichkeiten, Zugang zum ERP-System, usw.) unentgeltlich zur Verfügung und sorgt dafür, dass projektrelevante Informationen - insbesondere durch Nutzung der dafür vorgesehenen Medien - weitergereicht werden, damit der angestrebte und geplante Projektfortschritt sichergestellt ist. Der AUFTRAGGEBER wird die sich für ihn aus den Anlagen ergebenden Liefer-, Leistungs- und Beistellungsverpflichtungen ordnungsgemäß zu den vereinbarten Terminen oder - falls hierfür keine Termine vereinbart wurden - so rechtzeitig erfüllen, dass der AUFTRAGNEHMER in der Erbringung seiner Leistungen nicht behindert wird. Aktuelle Unterlagen über die Geschäftsprozessabwicklung wird der AUFTRAGGEBER entsprechend dem Terminplan dem AUFTRAGNEHMER zur Verfügung stellen oder diese gemeinsam mit dem AUFTRAGNEHMER entsprechend Terminplan erarbeiten. Der AUFTRAGGEBER wird die im Zuge dieses Projektes anfallenden organisatorischen Veränderungen so termingerecht umsetzen, dass ein Gleichklang mit der Einführung der Programme beim AUFTRAGGEBER sichergestellt ist. Der AUFTRAGGEBER wird dem AUFTRAGNEHMER alle für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Informationen und Auskünfte innerhalb angemessener Frist erteilen. Der AUFTRAGGEBER schafft alle für die Projektdurchführung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Der AUFTRAGGEBER ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung wesentlich beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken. Soweit der AUFTRAGGEBER nach diesem Vertrag Hardware- und Softwareprodukte zu liefern oder beizustellen hat, beschafft der AUFTRAGGEBER die Hardwareprodukte und die Softwarelizenzen in eigener Verantwortung. Der AUFTRAGGEBER stellt dem vor Ort eingesetzten Personal die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung · Büroräumlichkeiten · angemessene Büroausstattung · IT-Infrastruktur, soweit nicht im Leistungsumfang des AUFTRAGNEHMERS enthalten · entsprechender Zugang zum Netzwerk · Telefonapparat Die vor Ort beim AUFTRAGGEBER tätigen Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS treten in kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zum AUFTRAGGEBER, auch nicht soweit sie ihre Leistungen in den Räumlichkeiten des AUFTRAGGEBER erbringen. Der AUFTRAGGEBER ist insbesondere nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AUFTRAGNEHMERS Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung durch den AUFTRAGNEHMER an den vom AUFTRAGNEHMER benannten Ansprechpartner herantragen. Soweit ein VERTRAGSPARTNER dem anderen VERTRAGSPARTNER im Rahmen dieses Vertrages Internet-Dienste zur Verfügung stellt, ist dieser verpflichtet, jede missbräuchliche Verwendung der Internet-Dienste zu unterlassen. Insbesondere verboten ist gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Teilnehmer.
11 EXPORTGENEHMIGUNGEN
Leistungen nach diesem Vertrag können bei einer Weitergabe an Dritte, wie z.B. an Konzernunternehmen des AUFTRAGGEBERS und/oder bei einem Export der Genehmigungspflicht unterliegen bzw. kann ein Export in bestimmte Länder gänzlich untersagt sein. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die Leistungen nicht in solche Länder zu exportieren und den AUFTRAGNEHMER gegenüber allen eventuell daraus entstehenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Der AUFTRAGGEBER ist selbst zur Einholung von etwaigen Exportgenehmigungen verpflichtet.
12 NUTZUNGSRECHTE
Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, stehen alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den durch den AUFTRAGNEHMER einschließlich seiner Subauftragnehmer erzielten Arbeitsergebnissen ausschließlich dem AUFTRAGGEBER zu. Der AUFTRAGNEHMER bleibt jedoch zur Mitbenutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung nicht geschützter Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Techniken berechtigt, die bei der Erbringung der Leistung verwendet wurden. Die Verpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS gemäß Punkt 15 werden hiervon nicht berührt. An den vom AUFTRAGGEBER im Rahmen dieses Vertrages beigestellten Softwareprodukten, insbesondere auch der unter diesem Vertrag erworbenen ERPStandardsoftware, erhält der AUFTRAGNEHMER Nutzungsrechte in dem Umfang, als dies zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS erforderlich ist. Für die dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER überlassene Standardsoftware gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Der AUFTRAGGEBER darf von jeder Softwarekomponente bis zu zwei Kopien zur Datensicherung herstellen. Er wird dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mitvervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen führen, die der AUFTRAGNEHMER auf Wunsch einsehen kann. Die Dokumentation darf nicht vervielfältigt werden. In den Anlagen allenfalls enthaltene ergänzende oder abweichende Lizenzbedingungen gelten vorrangig. Tritt beim AUFTRAGNEHMER Handlungsunfähigkeit (Beantragung eines Konkursoder Ausgleichsverfahrens) ein, so verpflichtet sich der AUFTRAGNEHMER gegenüber dem AUFTRAGGEBER, den Quellcode für die vertragsgegenständlichen und vom AUFTRAGNEHMER erstellten Individualsoftwareprodukte dem AUFTRAGGEBER innerhalb von drei Arbeitstagen nach schriftlicher Aufforderung durch den AUFTRAGGEBER auszuhändigen. Der AUFTRAGGEBER ist in Folge berechtigt, den Quellcode für Fehlerbehebung und Wartung zu verwenden. Eine kommerzielle Nutzung des Quellcodes seitens des AUFTRAGGEBERS berechtigt den AUFTRAGNEHMER, Schadenersatz nach dem Urheberrechtsgesetz zu verlangen. Handelt es sich bei der zu erstellenden Individualsoftware um eigens für den AUFTRAGGEBER erstellte Module, welche ohne Verwendung des Quellcodes für Standardsoftware programmiert wurden, übergibt der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER den Quellcode bei Lieferung dieser Programme.
13 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE DRITTER
Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass im Rahmen dieser Auftragserfüllung keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden und haftet dem AUFTRAGGEBER bei Ansprüchen Dritter. Sollten von Dritten Ansprüche gegen den AUFTRAGNEHMER erhoben werden, so wird dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AUFTRAGGEBERS keine Ansprüche anerkennen, Zusagen abgeben oder Vergleiche schließen.
14 DATENSCHUTZ
Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AUFTRAGGEBER in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AUFTRAGNEHMER sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AUFTRAGNEHMER im Auftrag des AUFTRAGGEBERS ist vom AUFTRAGGEBER sicherzustellen. Die betroffenen datenschutzrechtlichen Melde- , Auskunfts- und sonstigen Pflichten sind vom AUFTRAGGEBER wahrzunehmen. Beide VERTRAGSPARTNER werden einander unverzüglich über ihnen bekannt werdende Verletzungen von datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Projekt informieren. Soweit dem AUFTRAGNEHMER im Zuge des Projektes personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBER oder Dritter zur Kenntnis gelangen, wird der AUFTRAGNEHMER bei der Behandlung solcher Daten die Regelungen des Datenschutzgesetzes beachten und solche Daten nur entsprechend den Anweisungen des AUFTRAGGEBER behandeln.
15 GEHEIMHALTUNG, INFORMATIONSSICHERHEIT
Die VERTRAGSPARTNER werden alle Unterlagen, Informationen und Daten des jeweils anderen VERTRAGSPARTNERS, die ihnen bei der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangen, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und Dritten gegenüber geheim halten. Alle im Rahmen dieses Projektes an den AUFTRAGNEHMER übergebenen Daten bleiben uneingeschränktes Eigentum des AUFTRAGGEBER. Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass die Weitergabe von Daten und Informationen an unbefugte Dritte nicht geschehen kann. Die VERTRAGSPARTNER werden darüber hinaus die in den Anlagen enthaltenen Regelungen zum Schutz der Informationssicherheit einhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen ab Unterzeichnung des Vertrages und bleiben auch nach der Beendigung des Vertrages uneingeschränkt bestehen. Die VERTRAGSPARTNER werden ihre Mitarbeiter und Subauftragnehmer zur Einhaltung der sich für sie aus diesem Punkt ergebenden Verpflichtungen verpflichten. Alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sich auf die Produkte des AUFTRAGGEBERS und seiner Kunden, deren Herstellungsverfahren technologischer und prozessualer Art, den verwendeten Materialien und deren Bezugsquellen, etc. beziehen, unterliegen uneingeschränkt der Geheimhaltungsverpflichtung. Alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sich auf die Kunden des AUFTRAGGEBERS, deren Geschäftsbeziehung, Einkaufsvolumina, etc. beziehen, unterliegen uneingeschränkt der Geheimhaltungsverpflichtung.
16 KÜNDIGUNG
Jeder der VERTRAGSPARTNER ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig mittels eingeschriebenen Briefes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere VERTRAGSPARTNER trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt oder gegen den anderen VERTRAGSPARTNER ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen VERTRAGSPARTNERS infolge von höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als zwei Monaten behindert oder verhindert werden oder wesentliche Änderungen im rechtlichen Status oder in den Beteiligungsverhältnissen eines VERTRAGSPARTNERS derart erfolgen, dass ein Festhalten an diesem Vertrag dem anderen VERTRAGSPARTNER nicht mehr zumutbar ist.
17 STREITIGKEITEN
17.1 BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Die VERTRAGSPARTNER werden sich bemühen, allfällige im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten gütlich beizulegen. Falls zwischen den VERTRAGSPARTNERN keine Einigung erzielt werden kann, ist die entsprechende Angelegenheit in einem Entscheidungsgremium (Geschäftsführungsebene) zu behandeln, das aus je einem Vertreter der VERTRAGSPARTNER zu bilden ist.
17.2 GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die VERTRAGSPARTNER werden sich in diesen Fällen um Regelungen bemühen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer bzw. Personal, das nicht dem AUFTRAGNEHMER angehört, einzusetzen. Mit dem AUFTRAGNEHMER verbundene Unternehmen gelten für Zwecke dieses Vertrages nicht als Dritte. Der AUFTRAGNEHMER ist nur mit Zustimmung des AUFTRAGGEBER berechtigt, diesen Vertrag auf Dritte zu übertragen. Falls der AUFTRAGNEHMER eine Vertragsübertragung auf ein anderes mit ihm verbundenes Unternehmen wünscht, wird der AUFTRAGGEBER die Zustimmung nur aus schwerwiegenden Gründen verweigern. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein anderes mit ihm verbundenes Unternehmen zu übertragen und die Nutzung der vom AUFTRAGNEHMER erstellten Vertragsgegenstände bzw. Rechte daraus – in welcher Form auch immer - konzerneigenen Unternehmen zukommen zu lassen. Im übrigen können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des jeweils anderen VERTRAGSPARTNERS abgetreten bzw. übertragen werden. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages erteilt der AUFTRAGGEBER seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Zulieferanten, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingeschaltet werden, sowie an verbundene Gesellschaften des AUFTRAGNEHMERS übermittelt werden.
Version 27.09.2012